Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Waldverwüstung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
  2. Absatz 2,Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
    1. Litera a
      die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
    2. Litera b
      der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
    3. Litera c
      die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
    4. Litera d
      der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
  3. Absatz 3,Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Wurde Abfall im Wald abgelagert (Absatz 2, Litera d,) oder weggeworfen (Paragraph 174, Absatz 4, Litera c,), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jährlich dem Nationalrat über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen, insbesondere durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132146

Alte Dokumentnummer

N8197522377L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P16/NOR12132146

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