Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Waldteilung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
  2. Absatz 2,Vom Teilungsverbot nach Absatz eins, ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zutreffen.
  3. Absatz 3,Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Absatz eins, zu bewilligen.
  4. Absatz 4,Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Absatz 3, festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132144

Alte Dokumentnummer

N8197522375L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P15/NOR12132144

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