Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch drei. ABSCHNITT
ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

Öffentliche Interessen an der Walderhaltung

Paragraph 12,

Zur Gewährleistung der günstigen Wirkungen des Waldes im öffentlichen Interesse sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Litera a
    Waldboden ist als solcher zu erhalten;
  2. Litera b
    Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nachhaltig gesichert bleiben;
  3. Litera c
    bei Nutzung des Waldes ist unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132141

Alte Dokumentnummer

N8197522372L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P12/NOR12132141

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