Bundesrecht konsolidiert

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Forstgesetz 1975 § 11

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Gefahrenzonenpläne

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zuständig.
  2. Absatz 2,Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaftung oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen.
  4. Absatz 4,Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des Gefahrenzonenplanes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Absatz 3,) ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist durch eine Kommission (Absatz 6,) auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen (Absatz 4,) sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
  6. Absatz 6,Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden, sowie je einem Vertreter der gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, zuständigen Dienststelle, des Landes und der Gemeinde. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.
  8. Absatz 8,Die im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, genannten Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf das Verfahren finden die Absatz 3 bis 8 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Einsichtnahme, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/440/P11/NOR40029266

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