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Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1975

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.08.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist berechtigt, in Wien ein Kulturinformationszentrum unter dem Namen „Jugoslawisches Kulturinformationszentrum“ zu führen, dessen Ziel die Informierung der Öffentlichkeit in Österreich und insbesondere der in Österreich lebenden jugoslawischen Staatsbürger über das Geschehen und die Verhältnisse in Jugoslawien ist. Das Kulturinformationszentrum ist berechtigt, die jugoslawischen Staatsbürger, die sich in Österreich aufhalten, bei der Organisierung von Aktivitäten im Bereiche der Kultur, der Bildung, der Unterhaltung und des Sports zu unterstützen und ihnen mit Auskünften behilflich zu sein. Das Kulturinformationszentrum wird seine Tätigkeit auf Grund der in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen und im Rahmen der österreichischen Rechtsvorschriften ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10009395

Dokumentnummer

NOR12119878

Alte Dokumentnummer

N7197533361L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/424/A1/NOR12119878

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