Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Nutzwert

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Nutzwert der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit ist in einer ganzen Zahl auszudrücken, wobei Dezimalstellen unter 0,5 durch Abrundung und ab 0,5 durch Aufrundung zu berücksichtigen sind. Er ist aus der Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit und entsprechenden Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede zu errechnen, die sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Erfahrungen des täglichen Lebens, besonders aus der Zweckbestimmung, aus der Stockwerkslage oder der Lage innerhalb eines Stockwerks, aus der über oder unter dem Durchschnitt liegenden Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 2,) oder aus einer nicht allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommenen sonstigen besseren Ausstattung oder Grundrißgestaltung der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit, ergeben.
  2. Absatz 2,Zuschläge, die sich aus werterhöhenden Unterschieden auf Grund der Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft (Paragraph eins, Absatz 2,) ergeben, sind nach Maßgabe des Absatz eins, erster Satz in ganzen Zahlen auszudrücken. Sonstige werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede, die insgesamt nur einen Zuschlag oder Abstrich von weniger als 2 vH zur Nutzfläche der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit rechtfertigen würden, sind zu vernachlässigen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nutzwert der von der Änderung oder der Übertragung betroffenen Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten so festzusetzen, daß die Summe ihrer Nutzwerte vor und nach der Änderung oder der Übertragung gleich hoch ist.
  4. Absatz 4,Ergibt ein Liegenschaftsanteil gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, der mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit verbunden werden soll, einen Nutzwert, der trotz der Aufrundungsbestimmung die Zahl Eins nicht erreichen würde, ist der Nutzwert mit der Zahl Eins anzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt Z 6, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Gestaltung, Nutzwertfestsetzung, Zubehör-Wohnungseigentum

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037235

Alte Dokumentnummer

N2199331805J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P5/NOR12037235

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