Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.