Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24a
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
§ 24a. (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, daß für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).Paragraph 24 a, (1) Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ist im Grundbuch anzumerken, daß für die Begründung von Wohnungseigentum die Verpfändung bis zu einem bestimmten Betrag vorbehalten wird (Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung).
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers ist die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch anzumerken (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum). Ist der Wohnungseigentumsorganisator nicht Liegenschaftseigentümer, so ist hierzu dessen Zustimmung erforderlich. In der Anmerkung sind der Wohnungseigentumsbewerber und die Bezeichnung der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit anzuführen.
(3)Absatz 3,Wird an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden ist. § 57 Abs. 1 GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen:Wird an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden ist. Paragraph 57, Absatz eins, GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden. Von der Löschung sind jedoch folgende Eintragungen ausgenommen:
Ein Veräußerungsverbot gemäß § 22 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder § 49 Wohnbauförderungsgesetz 1984;Ein Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 22, Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder Paragraph 49, Wohnbauförderungsgesetz 1984;
Eintragungen, zu deren Übernahme der Wohnungseigentumsbewerber sich gegenüber dem Liegenschaftseigentümer verpflichtet hat;
falls der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eine Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung im Rang vorgeht, Pfandrechte für Forderungen bis zum angemerkten Betrag.
(4)Absatz 4,Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf vor den im Abs. 3 bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung darf, wenn im Rang danach eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum und nach dieser ein Pfandrecht eingetragen ist, nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers gelöscht werden. Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum darf vor den im Absatz 3, bezeichneten Eintragungen nur mit Zustimmung des eingetragenen Wohnungseigentumsbewerbers gelöscht werden.
Schlagworte
Bewerber, Grundbuchsanmerkung, Anmerkung, Hypothek, Organisator,
Löschungsantrag, Frist, Wohnbauförderungsgesetz 1984,
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 39/1955
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12030286
Alte Dokumentnummer
N2197519485R