(4)Absatz 4,Findet ein durch ein Verhalten nach Abs. 1 Z. 2 oder 3 unmittelbar beeinträchtigter Wohnungseigentümer, der für dieses Verhalten keinen Anlaß gegeben hat, nicht die Unterstützung der Mehrheit zur Ausschließung des Wohnungs- oder Miteigentümers, der das Verhalten gesetzt oder zu vertreten (Abs. 2) hat, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den betreffenden Wohnungs- oder Miteigentümer auf Unterlassung dieses Verhaltens klagen. Wird das Verhalten trotz dem der Klage stattgebenden Urteil und einer hierauf gegründeten Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, so steht sodann die Klage auf Ausschließung auch dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu.Findet ein durch ein Verhalten nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unmittelbar beeinträchtigter Wohnungseigentümer, der für dieses Verhalten keinen Anlaß gegeben hat, nicht die Unterstützung der Mehrheit zur Ausschließung des Wohnungs- oder Miteigentümers, der das Verhalten gesetzt oder zu vertreten (Absatz 2,) hat, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer den betreffenden Wohnungs- oder Miteigentümer auf Unterlassung dieses Verhaltens klagen. Wird das Verhalten trotz dem der Klage stattgebenden Urteil und einer hierauf gegründeten Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, so steht sodann die Klage auf Ausschließung auch dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu.