Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Benützungsregelung

Paragraph 15,

Jeder Miteigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft begehren. Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über einen solchen Antrag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden. Benützungsregelungen wirken gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037242

Alte Dokumentnummer

N2199331812J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P15/NOR12037242

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