Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Mitwirkungsbefugnisse und Willensbildung der Miteigentümer

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) können entweder persönlich oder auf Grund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, durch einen Vertreter ausgeübt werden. Eine davon abweichende Ausübung der Mitwirkungsbefugnisse bedarf der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des Machtgebers. Die Mitwirkungsbefugnisse für gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten stehen diesen nur gemeinsam zu.
  2. Absatz eins a,Ist Gegenstand der beabsichtigten Beschlußfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Miteigentümer oder mit einer Person, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so steht diesem Miteigentümer kein Stimmrecht zu.
  3. Absatz 2,Soweit es zur Willensbildung nicht der Einstimmigkeit bedarf, richtet sich die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (Paragraph 833, ABGB). Ein Beschluß kommt erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Solange diese noch einem Miteigentümer offensteht, sind die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Bei Stimmengleichheit kann, sofern die Beschlußfassung keine nachträgliche Genehmigung einer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme betrifft, jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen beantragen.
  4. Absatz 3,Jeder Miteigentümer ist von einer beabsichtigten Beschlußfassung und ihrem Gegenstand durch Übersendung einer Verständigung an die Anschrift der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit in Kenntnis zu setzen. Ist dies nicht möglich oder will ein Miteigentümer nicht so verständigt werden, so hat er eine andere inländische Anschrift oder einen im Inland befindlichen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben; die Verständigung ist in diesem Fall dorthin zu übersenden. Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluß.
  5. Absatz 4,Jeder Miteigentümer kann einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb folgender Fristen bei Gericht anfechten:
    1. Litera a
      bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 833, ABGB) binnen einem Monat ab Bekanntmachung des Beschlusses durch Anschlag an einer allen Miteigentümern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) oder durch Verständigung entsprechend Absatz 3,;
    2. Litera b
      wurde eine ordnungsgemäße Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlußfassung über eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und von ihrem Gegenstand unterlassen,
      binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Miteigentümer
      vom Beschluß Kenntnis erlangt, höchstens aber binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Beschlusses durch Anschlag oder Verständigung;
    3. Litera c
      sonst binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Beschlusses durch Anschlag oder Verständigung.
    Minderheitsrechte der Miteigentümer (Paragraphen 13 a, 14, Absatz 3,) oder die Pflicht des Verwalters zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten werden dadurch nicht berührt.
  6. Absatz 5,Die den Miteigentümern zustehenden Mitwirkungsbefugnisse (Stimm- und Minderheitsrechte bei der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft) dürfen nicht im voraus abbedungen werden. Vereinbarte Einschränkungen der Mitwirkungsbefugnisse, die sachlich mit dem Wesen des Gebrauchs der Liegenschaft oder der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zu vereinbaren sind, wie besonders eine Änderung des Verteilungsschlüssels, sind zulässig; dies gilt jedoch insbesondere dann, wenn es sich um Bedingungen für die Erlangung einer Förderung aus öffentlichen Mitteln für den Wohnbau oder die Wohnhaussanierung handelt.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte





Stimmrecht, Ehegattenwohnungseigentum, Bevollmächtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12040726

Alte Dokumentnummer

N2199914351O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P13b/NOR12040726

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