(2)Absatz 2,Dient eine Wohnung, die im gemeinsamen Wohnungseigentum der Ehegatten steht, wenigstens einem der bisherigen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt der § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für die Dauer eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe sinngemäß; ist die Wohnung Gegenstand eines anhängigen Verfahrens über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz), so endet die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.Dient eine Wohnung, die im gemeinsamen Wohnungseigentum der Ehegatten steht, wenigstens einem der bisherigen Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt der Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz für die Dauer eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe sinngemäß; ist die Wohnung Gegenstand eines anhängigen Verfahrens über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz), so endet die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren.