Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 1975 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

WEG 1975

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Text

Wohnungseigentum der Ehegatten im Todesfall

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Erwirbt beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wächst dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu; die Paragraphen 691 und 692 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf dieses gesetzliche Vermächtnis nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Der Zuwachs tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließt, auf Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen Wohnungseigentums übergeht.
    3. Ziffer 3
      Im Fall des Verzichtes auf den Zuwachs hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht, ist die Verfügungsmacht des überlebenden Ehegatten auf diejenige beschränkt, die dem Erben zusteht, dem die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen worden ist (Paragraph 810, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs).
    5. Ziffer 5
      Erwirbt der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen auf Grund des Zuwachses oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund einer Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung in das Grundbuch der Paragraph 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Erwirbt der überlebende Ehegatte auf Grund des Zuwachses den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so tritt an die Stelle dieses Anteils des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist, sofern er nicht von dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich bestimmt wird, die Hälfte des Verkehrswerts (Paragraph 2, Absatz 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) des Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums; eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises ist nur zulässig, wenn kein Inventar errichtet wird.
  3. Absatz 3,Ist der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung, die dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der Absatz 2, nicht. Der überlebende Ehegatte schuldet jedoch den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis im Sinn des Absatz 2, zu errechnenden Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist ihm die sofortige Entrichtung dieser Geldbeträge nach seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten, seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf Antrag die Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben; auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.

Anmerkung

ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993

Schlagworte

Gesetzliches Erbrecht, Legat, ABGB, JGS Nr. 946/1811, Gericht,
Unteilbarkeit, AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, Verfahren außer
Streitsachen, Außerstreitgesetz, Außerstreitpatent, Vergleich,
Raten, Ehegattenwohnungseigentum

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12037236

Alte Dokumentnummer

N2199331806J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/417/P10/NOR12037236

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