(3)Absatz 3,Die Debatte und Abstimmung über die im Abs. 1 und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.Die Debatte und Abstimmung über die im Absatz eins und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Paragraph 26 b, erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2014)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,)