Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 75

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch elf. Besondere Bestimmungen über die Behandlung anderer Verhandlungsgegenstände

Paragraph 75

  1. Absatz eins,Selbständige Anträge von Abgeordneten, die keine Gesetzesvorschläge enthalten, werden vom Präsidenten in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Fassung von Beschlüssen, die nicht die Erlassung von Gesetzen betreffen, sind ohne jede weitere Vorberatung vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Dies gilt auch für Berichte von Untersuchungsausschüssen und Berichte des Hauptausschusses (Paragraph 21, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Debatte und Abstimmung über die im Absatz eins und 2 genannten Vorlagen sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Paragraph 26 b, erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,)

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P75/NOR40166732

Navigation im Suchergebnis