(7)Absatz 7,Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde (§ 42 Abs. 1) oder einen mündlichen Bericht gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 zu erstatten hat, kann in der Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.Wer vom Ausschuß als Berichterstatter für den Nationalrat über einen Verhandlungsgegenstand gewählt wurde (Paragraph 42, Absatz eins,) oder einen mündlichen Bericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 45, zu erstatten hat, kann in der Debatte über diesen Gegenstand nicht als „Für“- oder „Gegen“-Redner das Wort nehmen.