(7)Absatz 7,Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (§ 32) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.Der Antrag auf Schluß der Debatte kann, nachdem wenigstens drei zum Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und ist vom Obmann ohne Debatte sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die eingeschriebenen Redner noch zum Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Redner beim Obmann angemeldet, so kann jeder im Ausschuß vertretene Klub (Paragraph 32,) noch einen Redner aus seiner Mitte bestimmen. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.