Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 23b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23b

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 23 b,
  1. Absatz eins,Vorlagen der Bundesregierung sowie Selbständige Anträge von Abgeordneten oder Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen, Gesetzesanträge des Bundesrates und Volksbegehren sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens können dazu Stellungnahmen abgegeben werden. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Petitionen und Bürgerinitiativen mit der Maßgabe, dass Stellungnahmen dazu während ihrer parlamentarischen Behandlung abgegeben werden können.

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40232234

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P23b/NOR40232234

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