Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnungsgesetz 1975 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist ein Abgeordneter verhindert, an einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des Nationalrates teilzunehmen, so hat er oder der Klub, dem er angehört, dies der Parlamentsdirektion vor Beginn der Sitzung beziehungsweise der ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat am Beginn jeder Sitzung mitzuteilen, welche Abgeordneten verhindert sind.
  4. Absatz 4,Dauert die Verhinderung jedoch 30 Tage oder länger, hat der betreffende Abgeordnete dies dem Präsidenten schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Ist eine solche Verhinderung nicht durch Krankheit begründet, hat der Präsident den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes eine Einwendung erhoben, hat der Nationalrat ohne Debatte zu entscheiden, ob der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012430

Alte Dokumentnummer

N1198810682F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P11/NOR12012430

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