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Geschäftsordnungsgesetz 1975 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Anlage 1 zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE
(VO-UA)

1. Abschnitt
Beweisbeschluß und Vorbereitung der Sitzungen

römisch eins. Beweisbeschluß

Paragraph eins,

Der Untersuchungsausschuß erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIn den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
  3. Absatz 3Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuß nach Maßgabe des Paragraph 42, Absatz 2, GOG ergänzt und abgeändert werden.

römisch II. Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluß des Untersuchungsausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion auszufertigen.
  2. Absatz 2Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw. im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Kostenersatz (Paragraph 40, Absatz 3, GOG und Absatz 4,) sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
  3. Absatz 3Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Untersuchungsausschuß beim Gericht (Paragraphen 21, f.) die Verhängung einer Ordnungsstrafe beantragen und die Auskunftsperson unter der Androhung, daß der Untersuchungsausschuß bei neuerlicher Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne, neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuß unter Beantragung einer neuerlichen Ordnungsstrafe beschließen, daß sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des Kostenersatzes ist Paragraph 40, Absatz 3, GOG anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.
  5. Absatz 5Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Jede Auskunftsperson kann verlangen, daß einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Anhörung gestattet wird. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ausgeschlossen wird.
  7. Absatz 7Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuß nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

2. Abschnitt
Sitzungen und Beweisaufnahme

römisch III. Öffentlichkeit von Sitzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.
  2. Absatz 2Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen dies gebieten, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder wenn der Ausschluß der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.
  3. Absatz 3Die Befragung von Beamten, die gemäß Paragraph 6, zur Aussage verhalten wurden, findet immer unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
  4. Absatz 4Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

römisch IV. Beweis durch Befragung von Auskunftspersonen

1. Aussagepflicht

Paragraph 5,

Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
Paragraph 6,

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Einvernahme nicht auf die Amtsverschwiegenheitspflicht berufen. Hält die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen solcher Bediensteter für erforderlich, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuß mitzuteilen. Der Untersuchungsausschuß kann in einem solchen Fall mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage ohne Rücksicht auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit auszusagen hat.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:
    1. Ziffer eins
      über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (Paragraph 72, StGB) betreffen oder für sie oder für einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
    2. Ziffer 2
      über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Ziffer eins, bezeichneten Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
    3. Ziffer 3
      in bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht gültig entbunden wurde oder sie als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 6, zur Aussage verhalten wurde;
    4. Ziffer 4
      in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
    5. Ziffer 5
      über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
    6. Ziffer 6
      über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.
  2. Absatz 2Die Aussage kann in den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
Paragraph 8,

Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (Paragraph 3, Absatz 7,) anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses verlangt, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Kommt er zur Auffassung, daß die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er beim Gericht (Paragraphen 21, f.) die Verhängung einer Beugestrafe beantragen.

2. Befragung und Wahrheitspflicht

Paragraph 10,

Der Untersuchungsausschuß beschließt unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise auch einen Zeitplan für deren Aufnahme. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwerwiegenden Gründen abgegangen werden.

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDen Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw. bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (Paragraph 7,). Sie sind unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern.
  2. Absatz 2Über Verlangen der Auskunftsperson ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.
  3. Absatz 3Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson angegebenen Zeitpunkt ihrer Anhörung. Er hat eine Entscheidung des Ausschusses einzuholen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
  4. Absatz 4Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschußmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.
Paragraph 12,
  1. Absatz einsAuskunftspersonen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses befragt. Sie sind vor ihrer Anhörung auf die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat zunächst nach den Personaldaten zu fragen. Er ist danach auch berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder erteilt der Vorsitzende das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Fraktionen. Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen.
  2. Absatz 2Sofern sich die Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern. Auch diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
Paragraph 13,
  1. Absatz einsIst eine Frage nicht durch das im Beweisbeschluß festgelegte Beweisthema gedeckt oder wird sonst die Zulassung oder Nichtzulassung einer Frage durch den Vorsitzenden bestritten, so entscheidet hierüber auf Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des Verfahrensanwaltes, jedoch ohne weitere Debatte, der Untersuchungsausschuß.
  2. Absatz 2Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
  3. Absatz 3Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

3. Vertrauensperson

Paragraph 14,
  1. Absatz einsJede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuß durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuß abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.
  2. Absatz 2Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,
    1. Litera a
      wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß geladen wird,
    2. Litera b
      wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,
    3. Litera c
      wer gegen die Bestimmungen des Absatz eins, verstößt.

römisch fünf. Beweis durch Sachverständige

1. Bestellung von Sachverständigen

Paragraph 15,

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so kann der Untersuchungsausschuß einen oder mehrere Sachverständige bestellen. Hiebei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAuf Antrag eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses können Sachverständige abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.
  2. Absatz 2Ablehnungsanträge können nur vor dem Beginn der Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen im Untersuchungsausschuß gestellt werden.
  3. Absatz 3Über Ablehnungsanträge entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Beschluß.
Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  2. Absatz 2Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Entlohnung.
Paragraph 18,

Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der Sachverständige im Wege des Vorsitzenden die Klärung dieser Fragen und von Widersprüchen, allenfalls auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen, verlangen.

römisch VI. Verfahrensanwalt

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDem Vorsitzenden ist im Interesse des Schutzes der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben.
  2. Absatz 2Zum Verfahrensanwalt kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere im Bereich der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, daß er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt.
  3. Absatz 3Der Verfahrensanwalt wird aus einer Liste der von den Fraktionen zu nominierenden Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Findet ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. In diesem Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
  4. Absatz 4Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.
Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden auf Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson hinzuweisen. Zur Durchsetzung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson sowie deren Vertrauensperson an den Verfahrensanwalt wenden.
  2. Absatz 2Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensanwaltes gemäß Absatz eins, nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen. Jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Verfahrensanwalt steht das Recht zu, eine Beratung zur Klärung dieser Frage zu verlangen.

römisch VII. Zwangsmaßnahmen

Paragraph 21,

Abgesehen von der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (Paragraph 3, Absatz 3,) und der Verhängung von Ordnungs- und von Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage stehen dem Untersuchungsausschuß keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBeantragt der Untersuchungsausschuß die Verhängung einer Ordnungs- oder einer Beugestrafe, so übermittelt er diesen Antrag unter Anschluß der hiefür maßgeblichen Gründe an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. Absatz 2Auf Grund des Antrages des Untersuchungsausschusses verhängt das Gericht in sinngemäßer Anwendung der StPO (Paragraphen 159, ff.) die Ordnungs- oder Beugestrafe. Auf die Gründe für eine Entschuldigung und das Rechtsmittel gegen die Anordnung finden die Bestimmungen der StPO Anwendung.

römisch VIII. Protokollierung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsÜber die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
  2. Absatz 2Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
  3. Absatz 3Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.
  4. Absatz 4Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuß.

römisch IX. Vertraulichkeit

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes über die Vertraulichkeit (Paragraph 37, Geschäftsordnungsgesetz) sind sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Verfahrensanwalt sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung zu vereidigen. Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen an nichtöffentlichen Sitzungen gilt Paragraph 32 d, Absatz 5, Geschäftsordnungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Beschluß für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefaßt werden kann.
  2. Absatz 2Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident des Nationalrates hat für eine entsprechende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (Paragraph 25,) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, daß diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

römisch zehn. Rechtshilfe und Aktenvorlage

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Hiebei haben sie die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

3. Abschnitt

Berichterstattung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsausschuß erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise einen Bericht an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.

Schlagworte

Fernsehaufnahme, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme, Betriebsgeheimnis, Kunstgeheimnis, Grundrecht, Grundrechtsschutz, Ordnungsstrafe

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/ANL1/NOR40133190

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