Bundesrecht konsolidiert

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen Art. 56

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 383/1975

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 56

Inkrafttretensdatum

22.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 56

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und polnische Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008485

Alte Dokumentnummer

N1197517208S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/383/A56/NOR12008485

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