Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 5

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die mit der Verleihung der Verwundetenmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
  2. Absatz 2,Eingaben um Verleihung der Verwundetenmedaille und Zeugnisse, die zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Verleihung der Verwundetenmedaille ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059969

Alte Dokumentnummer

N4197511492A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P5/NOR12059969

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