Bundesrecht konsolidiert

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Verwundetenmedaillengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwundetenmedaillengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
    1. Litera a
      Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
    2. Litera b
      Personen, die einer Sicherheitsbehörde angehören oder angehört haben,
    zu verleihen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a, genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR12059965

Alte Dokumentnummer

N4197511488A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/371/P1/NOR12059965

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