(2)Absatz 2,Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a, genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.