Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei § 6

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 345/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne“ im Sinne des Paragraph 5, ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten „etiage navigable“ (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m hat.
  2. Absatz 2,Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz eins,) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
  3. Absatz 3,An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz eins, auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2, oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz eins, genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000570

Dokumentnummer

NOR40096976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/345/P6/NOR40096976

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