Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei § 2

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 345/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen römisch sechs, römisch sieben, römisch neun und römisch zehn

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
    1. Ziffer eins
      in der Sektion römisch sechs vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/6 bis zum Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt VI/6 (Stadtgemeinde Litschau, politischer Bezirk Gmünd) durch die Anlage 1;
    2. Ziffer 2
      in der Sektion römisch sechs vom Grenzzeichenpaar 0/1, 0/2 nach dem Grenzpunkt VI/72 bis zum Grenzzeichen 6 nach dem Grenzpunkt VI/72 (Gemeinde Kautzen, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya) durch die Anlage 2;
    3. Ziffer 3
      in der Sektion römisch sieben vom Grenzzeichen VII/42 bis zum Grenzzeichenpaar 1 a, 1 b nach dem Grenzzeichen VII/43 (Gemeinde Rabesreit, politischer Bezirk Waidhofen an der Thaya, und Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf, politischer Bezirk Horn) durch die Anlage 3;
    4. Ziffer 4
      in der Sektion römisch neun vom Grenzpunkt 8 nach dem Grenzzeichen IX/31 bis zum Grenzzeichen 2 nach dem Grenzpunkt IX/33 und vom Grenzpunkt 2 nach dem Grenzpunkt IX/34 bis zum Grenzzeichen 0/10 nach dem Grenzpunkt IX/34 (Gemeinden Neudorf bei Staatz und Wildendürnbach, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 4;
    5. Ziffer 5
      in der Sektion römisch neun vom Grenzzeichen 4 nach dem Grenzpunkt IX/69 bis zum Grenzpunkt IX/70 und vom Grenzzeichen 0/3 nach dem Grenzpunkt IX/71 bis zum Grenzpunkt IX/72 (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 5;
    6. Ziffer 6
      in der Sektion römisch zehn vom Grenzpunkt römisch zehn bis zum Grenzpunkt 4 nach dem Grenzpunkt römisch zehn (Gemeinde Drasenhofen, politischer Bezirk Mistelbach) durch die Anlage 6.
  2. Absatz 2,Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
  3. Absatz 3,Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000570

Dokumentnummer

NOR40096972

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/345/P2/NOR40096972

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