Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) Art. 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 32

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Wald

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008571

Alte Dokumentnummer

N1197547528L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A32/NOR12008571

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