Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.11.2012
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 32
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Schlagworte
Wald
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008571
Alte Dokumentnummer
N1197547528L