Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) Art. 20

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 20

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Ersatzleistungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über.

Schlagworte

Schadenersatz, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008559

Alte Dokumentnummer

N1197547516L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A20/NOR12008559

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