Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) Art. 13

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 13

Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen eintreten, so werden die Vertragsstaaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht wird, die mit der Grenzlinie nach diesem Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt.

Anmerkung

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008552

Alte Dokumentnummer

N1197547509L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A13/NOR12008552

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