(1)Absatz eins,Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.