Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) Art. 1

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1975

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

ABSCHNITT römisch eins
Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Grenzpunkt römisch elf ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt, die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund
    des Artikels 27 Punkt 6 und der Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 sowie
    des Abschnittes römisch zwei des zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 10. März 1921 in Prag geschlossenen Übereinkommens, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, gefaßt hat.
    Dieser Verlauf der Staatsgrenze ist durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt.
  2. Absatz 2,Auf Grund der oben genannten Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses ist die im Absatz 1 bezeichnete Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß in der Mittellinie von Wasserläufen festgelegt worden ist, unbeweglich, das heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie dieser Wasserläufe endgültig bestimmt.

Anmerkung

1. Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920.
2. Übereinkommen vom 10. März 1921 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1921.
3. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000572

Dokumentnummer

NOR12008246

Alte Dokumentnummer

N1197514390A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A1/NOR12008246

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