(3)Absatz 3,Bei Lieferung von vor dem 15. September 1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen an Letztverbraucher und Wiederverkäufer kann
bei Meterware, die nach dem 31. Dezember 1975 und
bei den übrigen Textilerzeugnissen, die nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden,
die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen.