Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2)Absatz 2,Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10009406
Dokumentnummer
NOR12119820
Alte Dokumentnummer
N7197531233L