Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz § 5

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Art der Subventionierung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durch Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subvention zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Absatz eins, nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, so ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Landesvertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet.
  3. Absatz 3Die Vergütung gemäß Absatz 2, ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der katholischen Kirche ist und die Schule, an der er unterrichtet, von diesem Orden oder dieser Kongregation erhalten wird, ist die Vergütung an den Schulerhalter zu zahlen.
  4. Absatz 4Wird einer konfessionellen Schule das Öffentlichkeitsrecht rückwirkend verliehen und wurde kein Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gestellt, ist der in Betracht kommenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für diese Schule der Lehrerpersonalaufwand zu ersetzen, den der Schulerhalter für die dort unterrichtenden Lehrer geleistet hat, höchstens jedoch im Ausmaß des Betrages, der bei Anwendung der Absatz 2 und 3 bezahlt worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009404

Dokumentnummer

NOR12119951

Alte Dokumentnummer

N7197540705L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/318/P5/NOR12119951

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