ABSCHNITT I
Private höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, private Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und private Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 gelten für die privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die privaten Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal mit folgender Abweichung: Die Bestimmungen des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1972, gelten für die privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die privaten Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen und die privaten Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal mit folgender Abweichung:
(Zu § 23 Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst. Alle nach Abschnitt I des vorliegenden Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen sind beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzubringen.(Zu Paragraph 23, Privatschulgesetz) Zuständige Schulbehörde ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst. Alle nach Abschnitt römisch eins des vorliegenden Bundesgesetzes in Betracht kommenden Anzeigen und Ansuchen sind beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst einzubringen.