Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei a. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins a, GewO 1973 AUSGEÜBTE

REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

Paragraph 8 a, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Schlagworte

Telefon, Fernschreiber

Gesetzesnummer

10006443

Dokumentnummer

NOR12073385

Alte Dokumentnummer

N51982147560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/315/P8a/NOR12073385

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