IIa. ABSCHNITTrömisch zwei a. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER
TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3 Z 1a GewO 1973 AUSGEÜBTETEILBERECHTIGUNG GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 3 Ziffer eins a, GewO 1973 AUSGEÜBTE
REISEBÜROGEWERBE
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
§ 8a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1a GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 8 a, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für das Reisebürogewerbe gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz und an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.