(4)Absatz 4,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.