Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten des Starkstromwegrechtes, werden folgende Grundsätze aufgestellt: Für die Erlassung der Ausführungsgesetze in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, soweit es nicht unter Artikel 10, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), ausgenommen Angelegenheiten des Starkstromwegrechtes, werden folgende Grundsätze aufgestellt: