Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß das in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Zeichen des Sekretariats des Commonwealth von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird kundgemacht, daß das in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildete Zeichen des Sekretariats des Commonwealth von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.