Abschnitt VII
Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31.Paragraph 31,
Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.