Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausländerbeschäftigungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Untersagung der Beschäftigung

Paragraph 30, Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Arbeitgeber wegen beharrlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag des nach dem Betriebssitz zuständigen Landesarbeitsamtes, des Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde die Beschäftigung von Ausländern nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer untersagen. In diesem Verfahren hat das Landesarbeitsamt Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097775

Alte Dokumentnummer

N6197521680L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P30/NOR12097775

Navigation im Suchergebnis