Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 28c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28c

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 28 c,
  1. Absatz eins,Wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, gleichzeitig eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet oder einen minderjährigen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet beschäftigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      einen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, von dem er weiß, dass er ein Opfer von Menschenhandel (Paragraph 104 a, StGB) ist, unter Nutzung seiner unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Leistungen oder
    3. Ziffer 3
      eine größere Zahl von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet länger als einen Monat
    beschäftigt.
  3. Absatz 2,Der unerlaubt beschäftigte Ausländer ist nicht als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) zu bestrafen.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern die Tat nach anderen Bestimmungen mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40127917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P28c/NOR40127917

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