Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 26,, 27 und 28a AuslBG übertragenen Aufgaben notwendigen persönlichen, auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogenen Daten von ausländischen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern automationsunterstützt in einer für die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht alle zur Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für das Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, obliegenden Aufgaben jeweils bis zum 15. eines Monats folgende Daten automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form kostenlos zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit aller Ausländer, die im Vormonat eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ oder eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers erhalten haben und
    2. Ziffer 2
      die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Im RIS seit

23.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40193164

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P27a/NOR40193164

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