Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtshilfe

Paragraph 27, (1) Alle Behörden und Ämter, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

  1. Absatz 2Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die Träger der Krankenversicherung zu verständigen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Verstoß gegen eine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht vorliegt.
  2. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 4Die Arbeitsinspektorate, die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach Paragraph 6, Absatz 4, des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Vgl. § 34 Abs. 13 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109380

Alte Dokumentnummer

N6199439861J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P27/NOR12109380

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