(2)Absatz 2Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß § 4 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.