Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Verwaltungsausschüsse

Paragraph 23, (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

  1. Absatz 2Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.
  2. Absatz 3Dem Unterausschuß gemäß Absatz 2, müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097766

Alte Dokumentnummer

N6197521671L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P23/NOR12097766

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