Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20h

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20h

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot – Karte

Paragraph 20 h,
  1. Absatz eins,Die im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtete Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) hat eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot – Karte und der Blauen Karte EU;
    2. Ziffer 2
      Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Ziffer eins,;
    4. Ziffer 4
      Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (Paragraph 4 a,), unterstützen.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40245618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P20h/NOR40245618

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