Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

Paragraph 20 e,
  1. Absatz eins,Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
    3. Ziffer 3
      als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
    Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
  2. Absatz 2,Als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Erholungsurlaubes,
    2. Ziffer 2
      des Wochengeldbezugs,
    3. Ziffer 3
      einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
    4. Ziffer 4
      einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
    5. Ziffer 5
      eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
    6. Ziffer 6
      einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.
  3. Absatz 3,Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40149370

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P20e/NOR40149370

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