(1)Absatz eins,Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der AusländerVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.