Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme

Paragraph 20 b, (1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im Paragraph 20 a, genannten Fristen zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Arbeitgeber wegen einer durch diesen verursachten Verzögerung gehemmt wird. Diese Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme endet mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt.

  1. Absatz 2,Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Arbeitgeber zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für eine Arbeitsaufnahme nach Absatz eins, gegeben sind.
  2. Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Ablehnung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, sofern die Ablehnung aus Gründen erfolgte, die auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruhen.
  3. Absatz 4,Die Berechtigung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, erfüllt.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109369

Alte Dokumentnummer

N6199439850J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P20b/NOR12109369

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