Verlängerung der Arbeitserlaubnis
§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wennParagraph 14 e, (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oderdie Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
(2)Absatz 2§ 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.