Einschränkung im öffentlichen Interesse
§ 14. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf GrundParagraph 14, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Grund
eines Regierungsübereinkommens,
einer drohenden Überlastung der Infrastruktur,
einer Gefährdung der Volksgesundheit,
einer Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß § 13 odereiner Gefährdung der Einhaltung der Höchstzahl gemäß Paragraph 13, oder
eines gemeinsamen Antrages der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einerseits und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes andererseits
durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Ausländer oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der lit. c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.durch Verordnung festlegen, daß die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen davon abhängig zu machen ist, daß Ausländer in ihrem Heimatstaat angeworben worden sind. Je nach den Erfordernissen der Wahrung der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Belange kann eine solche Maßnahme entweder für alle Ausländer oder für Ausländer aus bestimmten Staaten getroffen werden. Eine derartige Verordnung ist im Falle der Litera c, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
(2)Absatz 2Eine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 für das gesamte Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden, und zwarEine solche Maßnahme kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Absatz eins, für das gesamte Bundesgebiet oder für einen oder mehrere Landesarbeitsamtsbereiche verfügt werden, und zwar
wenn keine Kontingente (§ 12) festgesetzt sind ohne jede Einschränkung undwenn keine Kontingente (Paragraph 12,) festgesetzt sind ohne jede Einschränkung und
wenn Kontingente festgesetzt sind
in den Fällen des Abs. 1 lit. a, c oder e ohne jede Einschränkung undin den Fällen des Absatz eins, Litera a,, c oder e ohne jede Einschränkung und
in den Fällen des Abs. 1 lit. b oder d oberhalb der Kontingente,in den Fällen des Absatz eins, Litera b, oder d oberhalb der Kontingente,
gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder e für bestimmte fachliche Bereiche.gleichgültig ob Kontingente festgesetzt sind, in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder e für bestimmte fachliche Bereiche.