Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 12e

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12e

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Grenzgänger

Paragraph 12 e,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
  2. Ziffer 2
    eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
  3. Ziffer 3
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40272200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P12e/NOR40272200

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