Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sicherungsbescheinigung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird. Für die Anwerbung von Schlüsselkräften im Ausland gelten die Sonderbestimmungen für die Neuzulassung von Schlüsselkräften (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2,Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (Paragraph 12, NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
  3. Absatz 3,Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen. Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.
  4. Absatz 4,Wird dem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Die Sicherungsbescheinigung kann widerrufen werden, wenn sich die nach Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 oder Absatz 3, Ziffer 4, zu würdigenden Umständen wesentlich ändern.
  6. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 7, gilt für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P11/NOR40067691

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