(2)Absatz 2,Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (Paragraph 12, NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.